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Bei­hil­fen für Psy­cho­the­ra­pie

Wel­che Ver­fah­ren? Wie­viele Stun­den? Wel­che Kos­ten?

 

All­ge­meine Infos

Psy­cho­the­ra­pie ist mitt­ler­weile eine aner­kannte Leis­tung der Gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Sie wird von dazu aus­ge­bil­de­ten und ermäch­tig­ten Ärz­ten und Diplom-Psy­cho­lo­gen durch­ge­führt. Neben der Abrech­nung über eine Pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung wer­den die Kos­ten für Psy­cho­the­ra­pie auch von der Bei­hilfe als Bei­hil­fe­leis­tung für Beamte nach Antrag­stel­lung erstat­tet. Wenn Sie an der Durch­füh­rung einer Psy­cho­the­ra­pie inter­es­siert und Bei­hil­fe­emp­fän­ger sind, kön­nen Sie sich hier detail­liert infor­mie­ren. Wenn Sie im Ber­li­ner Raum ansäs­sig sind, biete ich Ihnen in der "Pra­xis für Psy­cho­the­ra­pie" die Mög­lich­keit eines unver­bind­li­chen Vor­stel­lungs- bzw. Erst­ge­spä­ches.

 

Pra­xis für Psy­cho­the­ra­pie

Sprech­zei­ten (Dipl.-Psych. Vol­ker Dre­wes):

Mon­tags: 15.30 - 20.30 Uhr
Diens­tag: 09.00 - 13.30 Uhr und 16.00 - 20.00 Uhr
Mitt­woch: 08.30 - 13.30 Uhr
Don­ners­tag: 08.30 - 13.30 Uhr und 15.00 - 17.00 Uhr

Tele­fo­ni­sche Anmel­dung: 030 - 236 386 07

 

Bei­hilfe

Psy­cho­the­ra­pie ist bei­hil­fe­fä­hig. Ver­hal­tens­the­ra­pie kann dabei sowohl von ärzt­li­chen als auch von psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten erbracht wer­den. Psy­cho­ana­lyse und Tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte The­ra­pie kön­nen nur dann von psy­cho­lo­gi­schen The­ra­peu­ten durch­ge­führt wer­den, wenn diese über eine abge­schlos­sene Zusatz­aus­bil­dung an einem von der Kas­sen­bun­de­s­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung aner­kann­ten Insti­tut ver­fü­gen. Diese Rege­lung gilt nur für Bei­hilfe-Emp­fän­ger. Ansons­ten ist die Anzahl der bewil­lig­ba­ren Sit­zun­gen unge­fähr die­selbe wie bei den gesetz­li­chen Kas­sen. Im Fol­gen­den fin­den Sie die detail­lier­ten Vor­schrif­ten der Bei­hilfe. Bitte ori­en­tie­ren Sie sich an den drei bei­hil­fe­fä­hi­gen Ver­fah­ren (Tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte Psy­cho­the­ra­pie, Psy­cho­ana­lyse und Ver­hal­tens­the­ra­pie):

Fünf­und­zwan­zigste all­ge­meine Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Ände­rung der Bei­hil­fe­vor­schrif­ten vom 20. Februar 2001

Ambu­lant durch­ge­führte psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen und Maß­nah­men der psy­cho­so­ma­ti­schen Grund­ver­sor­gung

 

1. All­ge­mei­nes

1.1 Im Rah­men des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Auf­wen­dun­gen für ambu­lante psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen mit­tels wis­sen­schaft­lich aner­kann­ter Ver­fah­ren nach den Abschnit­ten B und G des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses für ärzt­li­che Leis­tun­gen der Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) nach Maß­gabe der fol­gen­den Num­mern 2 bis 4 bei­hil­fe­fä­hig.

Die Bei­hil­fe­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen im Rah­men einer sta­ti­o­nären Kran­ken­haus- oder Sana­to­ri­ums­be­hand­lung wird hier­durch nicht ein­ge­schränkt.

1.2 Zur Aus­übung von Psy­cho­the­ra­pie gehö­ren nicht psy­cho­lo­gi­sche Tätig­kei­ten, die die Auf­a­r­b­ei­tung und Über­win­dung sozi­a­ler Kon­flikte oder sons­tige Zwe­cke außer­halb der Heil­kunde zum Gegen­stand haben. Des­halb sind Auf­wen­dun­gen für Behand­lun­gen, die zur schu­li­schen, beruf­li­chen oder sozi­a­len Anpas­sung (z.B. zur Berufs­för­de­rung oder zur Erzie­hungs­be­ra­tung) bestimmt sind, nicht bei­hil­fe­fä­hig.

1.3 Gleich­zei­tige Behand­lun­gen nach den Num­mern 2, 3 und 4 schlie­ßen sich aus.

 

2. Tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie

2.1 Auf­wen­dun­gen für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen der tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ten und der ana­ly­ti­schen Psy­cho­the­ra­pie nach den Num­mern 860 bis 865 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ sind nur dann bei­hil­fe­fä­hig, wenn

2. Tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie

2.1 Auf­wen­dun­gen für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen der tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ten und der ana­ly­ti­schen Psy­cho­the­ra­pie nach den Num­mern 860 bis 865 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ sind nur dann bei­hil­fe­fä­hig, wenn

- die vor­ge­nom­mene Tätig­keit der Fest­stel­lung, Hei­lung oder Lin­de­rung von Stö­run­gen mit Krank­heits­wert, bei denen Psy­cho­the­ra­pie indi­ziert ist, dient und

- beim Pati­en­ten nach Erhe­bung der bio­gra­phi­schen Ana­mnese, gege­be­nen­falls nach höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen, die Vor­aus­set­zun­gen für einen Behand­lungs­er­folg gege­ben sind und

- die Fest­set­zungs­stelle vor Beginn der Behand­lung die Bei­hil­fe­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen auf­grund der Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters zur Not­wen­dig­keit und zu Art und Umfang der Behand­lung aner­kannt hat.

Die Auf­wen­dun­gen für die bio­gra­phi­sche Ana­mnese (Num­mer 860 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) und höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­sche Sit­zun­gen sind bei­hil­fe­fä­hig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung als nicht not­wen­dig erweist.

2.2 Indi­ka­ti­o­nen zur Anwen­dung tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie sind nur:

- psy­cho­neu­ro­ti­sche Stö­run­gen (z.B. Angst­neu­ro­sen, Pho­bien, neu­ro­ti­sche Depres­si­o­nen, Kon­ver­si­ons­neu­ro­sen),

- vege­ta­tiv-funk­ti­o­nelle und psy­cho­so­ma­ti­sche Stö­run­gen mit gesi­cher­ter psy­chi­scher Ätio­lo­gie,

- Abhän­gig­keit von Alko­hol, Dro­gen oder Medi­ka­men­ten nach vor­an­ge­gan­ge­ner Ent­gif­tungs­be­hand­lung, das heißt im Sta­dium der Ent­wöh­nung unter Absti­nenz,

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund früh­kind­li­cher emo­ti­o­na­ler Man­gel­zu­stände, in Aus­nah­me­fäl­len see­li­sche Behin­de­run­gen, die im Zusam­men­hang mit früh­kind­li­chen kör­per­li­chen Schä­di­gun­gen oder Miss­bil­dun­gen ste­hen,

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge schwe­rer chro­ni­scher Krank­heits­ver­läufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwen­dung von Psy­cho­the­ra­pie bie­tet (z.B. chro­nisch ver­lau­fende rheu­ma­ti­sche Erkran­kun­gen, spe­zi­elle For­men der Psy­cho­sen),

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund extre­mer Situa­ti­o­nen, die eine schwere Beein­träch­ti­gung der Per­sön­lich­keit zur Folge hat­ten (z.B. schick­sal­hafte psy­chi­sche Trau­men),

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge psy­cho­ti­scher Erkran­kun­gen, die einen Ansatz für spe­zi­fi­sche psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Inter­ven­ti­o­nen erken­nen las­sen.

2.3 Die Auf­wen­dun­gen für eine Behand­lung sind je Krank­heits­fall nur in fol­gen­dem Umfang bei­hil­fe­fä­hig:

2.3.1 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter Psy­cho­the­ra­pie 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus in beson­de­ren Fäl­len nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 30 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer von höchs­tens 20 Sit­zun­gen aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­ziels erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.2 bei ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach jeweils einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 40 Dop­pel­stun­den, in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 40 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­ziels erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.3 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter oder ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie von Kin­dern 70 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1, wei­tere 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den; in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 30 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 15 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­zie­les erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.4 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter oder ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie von Jugend­li­chen 70 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 60 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 30 Dop­pel­stun­den, in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­zie­les erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.5 bei einer die tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie von Kin­dern und Jugend­li­chen beglei­ten­den Ein­be­zie­hung ihrer Bezugs­per­so­nen in der Regel im Ver­hält­nis 1 zu 4. Abwei­chun­gen bedür­fen der Begrün­dung. Bei Ver­meh­rung der Begleit­the­ra­pie sind die Leis­tun­gen bei den Leis­tun­gen für das Kind oder den Jugend­li­chen abzu­zie­hen.

2.4.1 Wird die Behand­lung durch einen ärzt­li­chen Psy­cho­the­ra­peu­ten durch­ge­führt, muss die­ser Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin, Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie, Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" oder "Psy­cho­ana­lyse" sein. Ein Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin oder für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie oder Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie sowie ein Arzt mit der Bereichs­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" kann nur tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte Psy­cho­the­ra­pie (Num­mern 860 bis 862 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) erbrin­gen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz­be­zeich­nung "Psy­cho­ana­lyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 ver­lie­he­nen Bereichs­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" kann auch ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie (Num­mern 863, 864 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) erbrin­gen.

2.4.2.1 Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut mit einer Appro­ba­tion nach §2 Psy­cho­the­ra­peu­ten­ge­setz (PsychThG) kann Leis­tun­gen für die­je­nige aner­kannte Psy­cho­the­ra­pie­form erbrin­gen, für die er eine ver­tiefte Aus­bil­dung erfah­ren hat (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie).

2.4.2.2. Wird die Behand­lung durch einen Psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten mit einer Appro­ba­tion nach §12 PsychThG durch­ge­führt, muss er, zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder

- in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder

- über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung in tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie an einem bis zum 31. Dezem­ber 1998 von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­fü­gen.

Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut kann nur Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie) erbrin­gen, für die er zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut, der über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung an einem aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­fügt, kann tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie erbrin­gen (Num­mern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.3.1 Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut mit einer Appro­ba­tion nach § 2 PsychThG kann Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form bei Kin­dern und Jugend­li­chen erbrin­gen, für die er eine ver­tiefte Aus­bil­dung erfah­ren hat (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie).

2.4.3.2 Wird die Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen von einem Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten mit einer Appro­ba­tion nach § 12 PsychThG durch­ge­führt, muss er - zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder

- in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder

- über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung in tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie an einem bis zum 31. Dezem­ber 1998 von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut für Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­pie ver­fü­gen.

Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut kann nur Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie) erbrin­gen, für die er zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut, der über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung an einem aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut für Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­pie ver­fügt, kann tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie erbrin­gen (Num­mern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.4 Die fach­li­che Befä­hi­gung für die Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder durch einen Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen. Die fach­li­che Befä­hi­gung für Grup­pen­be­hand­lun­gen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen.

2.5 Erfolgt die Behand­lung durch Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten, muss spä­tes­tens nach den pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen und vor der Begut­ach­tung von einem Arzt der Nach­weis einer soma­ti­schen (orga­ni­schen) Abklä­rung erbracht wer­den (Kon­si­li­a­r­be­richt).

- die vor­ge­nom­mene Tätig­keit der Fest­stel­lung, Hei­lung oder Lin­de­rung von Stö­run­gen mit Krank­heits­wert, bei denen Psy­cho­the­ra­pie indi­ziert ist, dient und

- beim Pati­en­ten nach Erhe­bung der bio­gra­phi­schen Ana­mnese, gege­be­nen­falls nach höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen, die Vor­aus­set­zun­gen für einen Behand­lungs­er­folg gege­ben sind und

- die Fest­set­zungs­stelle vor Beginn der Behand­lung die Bei­hil­fe­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen auf­grund der Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters zur Not­wen­dig­keit und zu Art und Umfang der Behand­lung aner­kannt hat.

Die Auf­wen­dun­gen für die bio­gra­phi­sche Ana­mnese (Num­mer 860 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) und höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­sche Sit­zun­gen sind bei­hil­fe­fä­hig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung als nicht not­wen­dig erweist.

2.2 Indi­ka­ti­o­nen zur Anwen­dung tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie sind nur:

- psy­cho­neu­ro­ti­sche Stö­run­gen (z.B. Angst­neu­ro­sen, Pho­bien, neu­ro­ti­sche Depres­si­o­nen, Kon­ver­si­ons­neu­ro­sen),

- vege­ta­tiv-funk­ti­o­nelle und psy­cho­so­ma­ti­sche Stö­run­gen mit gesi­cher­ter psy­chi­scher Ätio­lo­gie,

- Abhän­gig­keit von Alko­hol, Dro­gen oder Medi­ka­men­ten nach vor­an­ge­gan­ge­ner Ent­gif­tungs­be­hand­lung, das heißt im Sta­dium der Ent­wöh­nung unter Absti­nenz,

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund früh­kind­li­cher emo­ti­o­na­ler Man­gel­zu­stände, in Aus­nah­me­fäl­len see­li­sche Behin­de­run­gen, die im Zusam­men­hang mit früh­kind­li­chen kör­per­li­chen Schä­di­gun­gen oder Miss­bil­dun­gen ste­hen,

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge schwe­rer chro­ni­scher Krank­heits­ver­läufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwen­dung von Psy­cho­the­ra­pie bie­tet (z.B. chro­nisch ver­lau­fende rheu­ma­ti­sche Erkran­kun­gen, spe­zi­elle For­men der Psy­cho­sen),

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund extre­mer Situa­ti­o­nen, die eine schwere Beein­träch­ti­gung der Per­sön­lich­keit zur Folge hat­ten (z.B. schick­sal­hafte psy­chi­sche Trau­men),

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge psy­cho­ti­scher Erkran­kun­gen, die einen Ansatz für spe­zi­fi­sche psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Inter­ven­ti­o­nen erken­nen las­sen.

2.3 Die Auf­wen­dun­gen für eine Behand­lung sind je Krank­heits­fall nur in fol­gen­dem Umfang bei­hil­fe­fä­hig:

2.3.1 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter Psy­cho­the­ra­pie 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus in beson­de­ren Fäl­len nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 30 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer von höchs­tens 20 Sit­zun­gen aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­ziels erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.2 bei ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach jeweils einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 40 Dop­pel­stun­den, in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 80 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 40 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­ziels erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.3 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter oder ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie von Kin­dern 70 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1, wei­tere 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den; in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 30 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 15 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­zie­les erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.4 bei tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter oder ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie von Jugend­li­chen 70 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung 40 Dop­pel­stun­den, dar­über hin­aus nach einer erneu­ten ein­ge­hen­den Begrün­dung des The­ra­peu­ten und der vor­he­ri­gen Aner­ken­nung ent­spre­chend Num­mer 2.1 wei­tere 60 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 30 Dop­pel­stun­den, in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len noch­mals wei­tere 50 Stun­den, bei Grup­pen­be­hand­lung wei­tere 20 Dop­pel­stun­den. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl noch nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine wei­tere begrenzte Behand­lungs­dauer aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 2.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere ana­ly­ti­sche Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chende Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­zie­les erlaubt. Die Aner­ken­nung, die erst im letz­ten Behand­lungs­ab­schnitt erfol­gen darf, erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters;

2.3.5 bei einer die tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie von Kin­dern und Jugend­li­chen beglei­ten­den Ein­be­zie­hung ihrer Bezugs­per­so­nen in der Regel im Ver­hält­nis 1 zu 4. Abwei­chun­gen bedür­fen der Begrün­dung. Bei Ver­meh­rung der Begleit­the­ra­pie sind die Leis­tun­gen bei den Leis­tun­gen für das Kind oder den Jugend­li­chen abzu­zie­hen.

2.4.1 Wird die Behand­lung durch einen ärzt­li­chen Psy­cho­the­ra­peu­ten durch­ge­führt, muss die­ser Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin, Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie, Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" oder "Psy­cho­ana­lyse" sein. Ein Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin oder für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie oder Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie sowie ein Arzt mit der Bereichs­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" kann nur tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte Psy­cho­the­ra­pie (Num­mern 860 bis 862 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) erbrin­gen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz­be­zeich­nung "Psy­cho­ana­lyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 ver­lie­he­nen Bereichs­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" kann auch ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie (Num­mern 863, 864 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ) erbrin­gen.

2.4.2.1 Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut mit einer Appro­ba­tion nach §2 Psy­cho­the­ra­peu­ten­ge­setz (PsychThG) kann Leis­tun­gen für die­je­nige aner­kannte Psy­cho­the­ra­pie­form erbrin­gen, für die er eine ver­tiefte Aus­bil­dung erfah­ren hat (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie).

2.4.2.2. Wird die Behand­lung durch einen Psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten mit einer Appro­ba­tion nach §12 PsychThG durch­ge­führt, muss er, zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder

- in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder

- über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung in tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie an einem bis zum 31. Dezem­ber 1998 von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­fü­gen.

Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut kann nur Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie) erbrin­gen, für die er zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut, der über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung an einem aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­fügt, kann tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie erbrin­gen (Num­mern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.3.1 Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut mit einer Appro­ba­tion nach § 2 PsychThG kann Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form bei Kin­dern und Jugend­li­chen erbrin­gen, für die er eine ver­tiefte Aus­bil­dung erfah­ren hat (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie).

2.4.3.2 Wird die Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen von einem Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten mit einer Appro­ba­tion nach § 12 PsychThG durch­ge­führt, muss er - zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder

- in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder

- über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung in tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­ter und ana­ly­ti­scher Psy­cho­the­ra­pie an einem bis zum 31. Dezem­ber 1998 von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut für Kin­der- und­Ju­gend­li­chen­psy­cho­the­ra­pie ver­fü­gen.

Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut kann nur Leis­tun­gen für die­je­nige Psy­cho­the­ra­pie­form (tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und/oder ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie) erbrin­gen, für die er zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ein Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut, der über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung an einem aner­kann­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut für Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­pie ver­fügt, kann tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dierte und ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie erbrin­gen (Num­mern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.4 Die fach­li­che Befä­hi­gung für die Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder durch einen Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen. Die fach­li­che Befä­hi­gung für Grup­pen­be­hand­lun­gen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen.

2.5 Erfolgt die Behand­lung durch Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten, muss spä­tes­tens nach den pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen und vor der Begut­ach­tung von einem Arzt der Nach­weis einer soma­ti­schen (orga­ni­schen) Abklä­rung erbracht wer­den (Kon­si­li­a­r­be­richt).

 

3. Ver­hal­tens­the­ra­pie

3.1 Auf­wen­dun­gen für eine Ver­hal­tens­the­ra­pie nach den Num­mern 870 und 871 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ sind nur dann bei­hil­fe­fä­hig, wenn

- die vor­ge­nom­mene Tätig­keit der Fest­stel­lung, Hei­lung oder Lin­de­rung von Stö­run­gen mit Krank­heits­wert, bei denen Psy­cho­the­ra­pie indi­ziert ist, dient und

- beim Pati­en­ten nach Erstel­len einer Ver­hal­tens­ana­lyse und gege­be­nen­falls nach höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen die Vor­aus­set­zun­gen für einen Behand­lungs­er­folg gege­ben sind und

- die Fest­set­zungs­stelle vor Beginn der Behand­lung die Bei­hil­fe­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen auf­grund der Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters zur Not­wen­dig­keit und zu Art und Umfang der Behand­lung aner­kannt hat.

Die Auf­wen­dun­gen für höchs­tens fünf pro­ba­to­ri­sche Sit­zun­gen ein­schließ­lich des Erstel­lens der Ver­hal­tens­ana­lyse sind bei­hil­fe­fä­hig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ver­hal­tens­the­ra­pie als nicht not­wen­dig erweist. Von dem Aner­ken­nungs­ver­fah­ren ist abzu­se­hen, wenn der Fest­set­zungs­stelle nach den pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen die Fest­stel­lung des The­ra­peu­ten vor­ge­legt wird, dass bei Ein­zel­be­hand­lung die Behand­lung bei je min­des­tens 50mi­nü­ti­ger Dauer nicht mehr als zehn Sit­zun­gen sowie bei Grup­pen­be­hand­lung bei je min­des­tens 100­mi­nü­ti­ger Dauer nicht mehr als 20 Sit­zun­gen erfor­dert. Muss in beson­ders begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len die Behand­lung über die fest­ge­stellte Zahl die­ser Sit­zun­gen hin­aus ver­län­gert wer­den, ist die Fest­set­zungs­stelle hier­von unver­züg­lich zu unter­rich­ten. Auf­wen­dun­gen für wei­tere Sit­zun­gen sind nur nach vor­he­ri­ger Aner­ken­nung durch die Fest­set­zungs­stelle auf­grund der Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters zur Not­wen­dig­keit und zu Art und Umfang der Behand­lung bei­hil­fe­fä­hig.

3.2 Indi­ka­ti­o­nen zur Anwen­dung der Ver­hal­tens­the­ra­pie sind nur:

- psy­cho­neu­ro­ti­sche Stö­run­gen (z.B. Angst­neu­ro­sen, Pho­bien),

- vege­ta­tiv-funk­ti­o­nelle Stö­run­gen mit gesi­cher­ter psy­chi­scher Ätio­lo­gie,

- Abhän­gig­keit von Alko­hol, Dro­gen oder Medi­ka­men­ten nach vor­an­ge­gan­ge­ner Ent­gif­tungs­be­hand­lung, das heißt im Sta­dium der Ent­wöh­nung unter Absti­nenz,

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge schwe­rer chro­ni­scher Krank­heits­ver­läufe, sofern sie noch einen Ansatz­punkt für die Anwen­dung von Ver­hal­tens­the­ra­pie bie­tet,

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund extre­mer Situa­ti­o­nen, die eine schwere Beein­träch­ti­gung der Per­sön­lich­keit zur Folge hat­ten (z.B. schick­sal­hafte psy­chi­sche Trau­men),

- see­li­sche Behin­de­rung auf­grund früh­kind­li­cher emo­ti­o­na­ler Man­gel­zu­stände, in Aus­nah­me­fäl­len see­li­sche Behin­de­run­gen, die im Zusam­men­hang mit früh­kind­li­chen kör­per­li­chen Schä­di­gun­gen oder Miss­bil­dun­gen ste­hen,

- see­li­sche Behin­de­rung als Folge psy­cho­ti­scher Erkran­kun­gen, die einen Ansatz für spe­zi­fi­sche ver­hal­tens­the­ra­peu­ti­sche Inter­ven­ti­o­nen

- beson­ders auch im Hin­blick auf die Reduk­tion von Risi­ko­fak­to­ren für den Aus­bruch neuer psy­cho­ti­scher Epi­so­den erken­nen­las­sen.

3.3 Die Auf­wen­dun­gen für eine Behand­lung sind nur in dem Umfang bei­hil­fe­fä­hig, wie deren Dauer je Krank­heits­fall in Ein­zel­be­hand­lung

- 40 Sit­zun­gen,

- bei Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen ein­schließ­lich einer not­wen­di­gen beglei­ten­den Behand­lung ihrer Bezugs­per­so­nen 50 Sit­zun­gen nicht über­schrei­ten.

Bei Grup­pen­be­hand­lung mit einer Teil­neh­mer­zahl von höchs­tens acht Per­so­nen und einer Dauer von min­des­tens 100 Minu­ten sind die Auf­wen­dun­gen für 40 Sit­zun­gen bei­hil­fe­fä­hig. Zeigt sich bei der The­ra­pie, dass das Behand­lungs­ziel inner­halb der Stun­den­zahl nicht erreicht wird, kann in medi­zi­nisch beson­ders begrün­de­ten Fäl­len eine wei­tere Behand­lungs­dauer von höchs­tens 40 wei­te­ren Sit­zun­gen aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist das Vor­lie­gen einer Erkran­kung nach Num­mer 3.2, die nach ihrer beson­de­ren Sym­pto­ma­tik und Struk­tur eine beson­dere Bea­r­bei­tung erfor­dert und eine hin­rei­chend gesi­cherte Pro­gnose über das Errei­chen des Behand­lungs­ziels erlaubt. Die Aner­ken­nung erfor­dert eine Stel­lung­nahme eines ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Gut­ach­ters.

3.4.1 Wird die Behand­lung durch einen ärzt­li­chen Psy­cho­the­ra­peu­ten durch­ge­führt, muss die­ser Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin, Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie, Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz­be­zeich­nung "Psy­cho­the­ra­pie" sein. Ärzt­li­che Psy­cho­the­ra­peu­ten kön­nen die Behand­lung durch­füh­ren, wenn sie den Nach­weis erbrin­gen, dass sie wäh­rend ihrer Wei­ter­bil­dung schwer­punkt­mä­ßig Kennt­nisse und Erfah­run­gen in Ver­hal­tens­the­ra­pie erwor­ben haben.

3.4.2.1 Ein Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut mit einer Appro­ba­tion nach § 2 PsychTG kann Ver­hal­tens­the­ra­pie erbrin­gen, wenn er dafür eine ver­tiefte Aus­bil­dung erfah­ren hat.

3.4.2.2 Wird die Behand­lung durch einen Psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten mit einer Appro­ba­tion nach § 12 PsychThG durch­ge­führt, muss er

- zur ver­trag­s­ärzt­li­chen Ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zuge­las­sen oder

- in das Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder

- über eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung in Ver­hal­tens­the­ra­pie an einem bis zum 31. Dezem­ber 1998 von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung aner­kann­ten ver­hal­tens­the­ra­peu­ti­schen Aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­fü­gen.

3.4.3 Die fach­li­che Befä­hi­gung für die Behand­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie oder durch einen Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen.

Die fach­li­che Befä­hi­gung für Grup­pen­be­hand­lun­gen ist, sofern die Behand­lung nicht durch einen Fach­a­rzt für Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin erfolgt, neben der Berech­ti­gung nach den Num­mern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine ent­spre­chende Berech­ti­gung einer Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung nach­zu­wei­sen.

3.5 Erfolgt die Behand­lung durch Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten, muss spä­tes­tens nach den pro­ba­to­ri­schen Sit­zun­gen und vor der Begut­ach­tung von einem Arzt der Nach­weis einer soma­ti­schen (orga­ni­schen) Abklä­rung erbracht wer­den (Kon­si­li­a­r­be­richt).

 

4. Psy­cho­so­ma­ti­sche Grund­ver­sor­gung

Die psy­cho­so­ma­ti­sche Grund­ver­sor­gung umfasst ver­bale Inter­ven­ti­o­nen im Rah­men der Num­mer 849 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ und die Anwen­dung üben­der und sug­ge­s­ti­ver Ver­fah­ren nach den Num­mern 845 bis 847 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ (auto­ge­nes Trai­ning, Jacob­sen­sche Rela­xa­ti­ons­the­ra­pie, Hyp­nose).

4.1 Auf­wen­dun­gen für Maß­nah­men der psy­cho­so­ma­ti­schen Grund­ver­sor­gung sind nur dann bei­hil­fe­fä­hig, wenn bei einer ent­spre­chen­den Indi­ka­tion die Behand­lung der Bes­se­rung oder der Hei­lung einer Krank­heit dient und deren Dauer je Krank­heits­fall die fol­gen­den Stun­den­zah­len nicht über­schrei­tet:

- bei ver­ba­ler Inter­ven­tion als ein­zige Leis­tung zehn Sit­zun­gen;

- bei auto­ge­nem Trai­ning und bei der Jacob­sen­schen Rela­xa­ti­ons­the­ra­pie als Ein­zel- oder Grup­pen­be­hand­lung zwölf Sit­zun­gen;

- bei Hyp­nose als Ein­zel­be­hand­lung zwölf Sit­zun­gen.

Neben den Auf­wen­dun­gen für eine ver­bale Inter­ven­tion im Rah­men der Num­mer 849 des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses der GOÄ sind Auf­wen­dun­gen für kör­per­be­zo­gene Leis­tun­gen des Arz­tes bei­hil­fe­fä­hig.

4.2 Auf­wen­dun­gen für eine ver­bale Inter­ven­tion sind fer­ner nur bei­hil­fe­fä­hig, wenn die Behand­lung von einem Fach­a­rzt für All­ge­mein­me­di­zin (auch prak­ti­scher Arzt), Fach­a­rzt für Augen­heil­kunde, Fach­a­rzt für Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe, Fach­a­rzt für Haut- und Geschlechts­krank­hei­ten, Fach­a­rzt für Innere Medi­zin, Fach­a­rzt für Kin­der­heil­kunde, Fach­a­rzt für Kin­der- und Jugend­psych­ia­trie und -psy­cho­the­ra­pie, Fach­a­rzt für Neu­ro­lo­gie, Fach­a­rzt für Pho­n­ia­trie und Päd­au­dio­lo­gie, Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­pie, Fach­a­rzt für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin oder Fach­a­rzt für Uro­lo­gie durch­ge­führt wird.

4.3 Auf­wen­dun­gen für übende und sug­ge­s­tive Ver­fah­ren (auto­ge­nes Trai­ning, Jacob­sen­sche Rela­xa­ti­ons­the­ra­pie, Hyp­nose) sind nur dann bei­hil­fe­fä­hig, wenn die Behand­lung von einem Arzt, Psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten erbracht wer­den, soweit die­ser über ent­spre­chende Kennt­nisse und Erfah­run­gen in der Anwen­dung üben­der und sug­ge­s­ti­ver Ver­fah­ren ver­fügt.

4.4 Eine ver­bale Inter­ven­tion kann nicht mit üben­den und sug­ge­s­ti­ven Ver­fah­ren in der­sel­ben Sit­zung durch­ge­führt wer­den. Auto­ge­nes Trai­ning, Jacob­sen­sche Rela­xa­ti­ons­the­ra­pie und Hyp­nose kön­nen wäh­rend eines Krank­heits­fal­les nicht neben­ein­an­der durch­ge­führt wer­den.

 

5. Nicht bei­hil­fe­fä­hige Behand­lungs­ver­fah­ren

Auf­wen­dun­gen für die nach­ste­hen­den Behand­lungs­ver­fah­ren sind nicht bei­hil­fe­fä­hig:

Fami­li­en­the­ra­pie, funk­ti­o­nelle Ent­span­nung nach M. Fuchs, Gesprächs­psy­cho­the­ra­pie (z.B. nach Rogers), Gestalt­the­ra­pie, kör­per­be­zo­gene The­ra­pie, kon­zen­tra­tive Bewe­gungs­the­ra­pie, Logo­the­ra­pie, Musik­the­ra­pie, Hei­leu­rhyth­mie, Psy­cho­drama, respi­ra­to­ri­sches Bio­feed­back, Trans­ak­ti­ons­ana­lyse, neu­ro­psy­cho­lo­gi­sche Behand­lung.

Kata­thy­mes Bil­der­le­ben ist nur im Rah­men eines über­ge­ord­ne­ten tie­fen­psy­cho­lo­gi­schen The­ra­pie­kon­zepts bei­hil­fe­fä­hig.

Rati­o­nal Emo­tive The­ra­pie ist nur im Rah­men eines umfas­sen­den ver­hal­tens­the­ra­peu­ti­schen Behand­lungs­kon­zepts bei­hil­fe­fä­hig.

 

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